02103 254457 | kanzlei [at] erbrecht-lahn.de

Die gesetzliche Erbfolge

Wer erbt ohne Testa­ment oder Erbvertrag?

Ohne → Testament oder → Erbvertrag erben nach dem Gesetz zunächst die Abkömmlinge oder sonstigen Verwandten. Daneben erbt der Ehegatte.
Hat der Erblasser einen Erben nicht selbst bestimmt, bestimmt das Gesetz mit gerade einmal 13 Paragraphen die sog. „gesetzliche Erbfolge“. Dies betrifft in der Praxis immerhin rd. 75% aller Erbfälle!

Das deutsche gesetzliche Erbrecht knüpft an die Blutsverwandtschaft an und bindet das Vermögen des Erblassers so an seine Familie. Es dient damit der Versorgung der nächsten Angehörigen und hat gleichsam Unterhaltsersatzfunktion¹.
Je nach Nähe zum Erblasser werden die Verwandten in Rangordnungen eingeteilt (§§ 1924 bis 1929 BGB): Verwandte vorgehender Ordnungen schließen Verwandte nachgehender Ordnungen von der Erbfolge stets aus (§ 1930 BGB)!

Daneben gibt es ein Sondererbrecht für Ehegatten (das sog. Ehegattenerbrecht, §§ 1931-1934 BGB). Es kommt immer nur dann zur Anwendung, wenn der eigene Ehegatte verstorben ist. Seine Höhe bestimmt dann die Höhe der Erbteile der übrigen Erben.

 

Die gesetzliche Rang- und Erbfolge der Verwandten

Wer gehört zu den Erben erster Ordnung?

Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder, Enkel, Urenkel usw.
Mehrere Stämme erben zu gleichen Teilen. Der Stammesrepräsentant schließt dabei die durch ihn mit dem Erblasser verwandten ferneren Abkömmlinge aus (§ 1924 Abs. 2 BGB).

Beispiel: Oma ist verstorben. Sie hatte eine Tochter und einen Sohn. Beide haben ihrerseits jeweils zwei Kinder (Enkel der Erblasserin). Der Sohn ist bereits vor der Oma verstorben.
Somit erbt die Tante zu 1/2, und die andere Hälfte teilen sich die Kinder des Sohnes, die im Stamme des Sohnes an seine Stelle treten.
Weil die Tante als Repräsentantin ihres Stammes noch lebt, beerben deren Kinder die Oma nicht.

Erben erster Ordnung schließen alle Personen fernerer Ordnungen von der Erbfolge aus.

Wird der Abkömmling eines enterbten Abkömmlings gesetzlicher Erbe?

In den Fallkonstellationen der Ausschlagung, der Erbunwürdigkeit oder des Erbverzichts arbeitet das Gesetz mit Vorversterbensfiktionen (§§ 1953 Abs. 2, 2344 Abs. 2, 2346 Abs. 1. S. 2, 2349 BGB).
Hierdurch wird bewirkt, dass die ferneren Abkömmlinge wegen § 1924 Abs. 3 BGB zur gesetzlichen Erbfolge gelangen, wie wenn der nähere Abkömmling bereits verstorben wäre.

Eine solche Fiktion fehlt bei der Enterbung durch Verfügung von Todes wegen jedoch, so dass eigentlich entferntere Abkömmlinge nicht als gesetzliche Erben in die Position des zwar enterbten, aber noch lebenden näheren Abkömmlings eintreten würden.

Dem ist der BGH (Urt. v. 13.4.11, IV ZR 204/09) in einer äußerst lesenswerten Entscheidung mit beachtlicher Argumentation entgegen getreten.
Nachdem er zunächst die Entstehungsgeschichte der Vorschriften bemüht hatte, führt er letztlich (Rn 32) zu dem Wertungswiderspruch überzeugend aus, dass andernfalls „die Nachkommen eines näheren Abkömmlings, der lediglich enterbt wurde, schlechter stehen, als diejenigen eines näheren Abkömmlings, gegenüber dem das Verdikt der Erbunwürdigkeit aus den Gründen des § 2339 BGB ausgesprochen wurde.

Im Ergebnis ist nach der Rechtsprechung des BGH somit auch ein Abkömmling eines enterbten Abkömmlings gesetzlicher Erbe (und damit gem. § 2303 BGB pflichtteilsberechtigt. Eine andere, hiervon zu unterscheidende Frage ist dann, inwieweit § 2309 BGB zur Anwendung kommt und der Deszendent durch den noch lebenden Stammesrepräsentanten vom Pflichtteil ausgeschlossen ist).

Haben nichteheliche und adoptierte Kinder ein gesetzliches Erbrecht?

Nach geltendem Recht sind bei der Erbfolge inzwischen auch

  • adoptierte den leiblichen Kindern und
  • nichteheliche den ehelichen Kindern

gleichgestellt. Sie gehören somit zu den gesetzlichen Erben erster Ordnung.

Beachte: Bei einer Minderjährigen-Adoption verlieren die Kinder ihr Verwandtschaftsverhältnis und damit auch das Erbrecht nach den leiblichen Eltern und deren Abkömmlingen!
[Vor dem 01.01.77 war die Rechtslage anders.]

Übergangsvorschrift bei der Gleichstellung nichtehelicher Kinder

Eine Besonderheit besteht aufgrund verschiedener Übergangsvorschriften nur noch für nichteheliche Kinder, die vor dem 01.07.1949 in der „alten“ Bundesrepublik geboren sind.
Erst am 24.02.2011 hat der Deutsche Bundestag sämtliche Benachteiligungen von vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindern auf dem Gebiet des Erbrechts vollständig aufgehoben – allerdings nur für Erbfälle ab dem 29.05.2009.

Fazit: Leider bleibt es dabei, dass nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 in Westdeutschland geboren wurden, und bei denen der leibliche Vater vor dem 29.05.2009 verstorben ist, weder ein gesetzliches Erb- noch ein Pflichtteilsrecht haben.

Ein derart benachteiligtes Kind kann dann nur noch vom Fiskus Ersatz seines entgangenen Erbrechts verlangen – allerdings nur, wenn der Fiskus Erbe des Erblassers geworden ist…
Lohnender dürfte dann eine „gerechte Entschädigung“ i.S.d. Art. 41 EMRK sein. Problem: Vor dem Gang zum EGMR muss der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft werden…

Vaterschaft muss formell feststehen

Allerdings muss die Abstammung nach einem väterlichen Erblasser familienrechtlich formell feststehen, d.h. die Vaterschaft muss anerkannt oder durch ein Gericht festgestellt worden sein.
Die rein biologische Abstammung reicht nicht aus, um erfolgreich Erb- oder Pflichtteilsrechte geltend machen zu können!

Wer gehört zu den Erben zweiter Ordnung?

Zu den Erben zweiter Ordnung zählen die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister, Nichten und Neffen etc.
Leben zur Zeit des Erbfalls beide Elternteile, so erben diese allein und zu gleichen Teilen.
Ist dagegen ein Elternteil vorverstorben und hatte dieser keine weiteren Abkömmlinge, dann erbt der überlebende Elternteil allein.

Erben erster Ordnung schließen Erben zweiter Ordnung aus!

Wann erben Geschwister des Erblassers?

Geschwister des Erblasser kommen lediglich dann zur gesetzlichen Erbfolge, wenn

  • der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt und
  • mindestens ein gemeinsamer Elternteil vorverstorben ist.

Leben nämlich beide Eltern des Erblassers noch, schließen diese die Geschwister und deren Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Lebt dagegen ein Elternteil nicht mehr, dann treten dessen Abkömmlinge zu gleichen Teilen an seine Stelle.

Leben beide Eltern nicht mehr, dann erben die Geschwister jeweils nach der väterlichen und der mütterlichen Linie. Allerdings wird diese Unterscheidung nur dann notwendig, wenn nicht alle Geschwister dieselben Eltern haben.

Beispiel: Bruder B verstirbt unverheiratet, ohne Testament und kinderlos. Vater und Mutter sind bereits vorverstorben. B hatte noch zwei Schwestern, S und T, sowie den Halbbruder H aus einer vorehelichen Beziehung seines Vaters.
Hier sind nun die Linien einzeln zu betrachten: Vater und Mutter hätten den Sohn zu je 1/2 beerbt. Die Hälfte des Vaters teilen sich nun S, T und H, die Hälfte der Mutter nur S und T.
Damit wird B beerbt von S und T zu jeweils 5/12 und von H zu 1/6.

Wer sind die Erben dritter Ordnung?

Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Tanten, Onkel, Cousins, Cousinen usw.
Leben die Großeltern noch, so erben sie zu gleichen Teilen.
Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des verstorbenen Großelternteils dessen Abkömmlinge.
Sind solche Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
Lebt ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.

Erben erster oder zweiter Ordnung schließen Erben dritter Ordnung aus!

Wer gehört zu den Erben vierter oder fernerer Ordnungen?

Erben vierter Ordnung sind sodann die Ur-Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Leben zur Zeit des Erbfalls Ur-Großeltern, so erben sie allein, mehrere zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben oder verschiedenen Linien angehören. Leben keine Urgroßeltern mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist, mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.

Gesetzliche Erben der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1929 BGB) und sollen hier wegen der kaum mehr vorhandene Praxisrelevanz vernachlässigt werden.

Auch sind Verwandte vierter oder fernerer Ordnungen von Erben vorgehender Ordnungen ausgeschlossen.

Welche Auswirkung hat das Erbrecht des Ehegatten auf das Erbrecht der Verwandten?

Das Erbrecht des Ehegatten des Erblassers ist ein Sondererbrecht und bestimmt seine Teilhabe am Nachlass mit einer festen Quote. Diese Quote kann, je nach Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben, und verwandtschaftlicher Nähe von Miterben unterschiedlich hoch sein (s. dazu im Einzelnen unten).

Da die Erbquote des Ehegatten also stets feststeht und somit „nur“ noch der „Rest des Kuchens“ auf die Ordnungserben verteilt werden kann, ist methodisch zunächst der Erbanteil des Ehegatten zu ermitteln. Sodann bestimmt sich die Quote der übrigen Verwandten nach den vorgenannten Regeln, allerdings immer nur bezogen auf den verbleibenden Rest.

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt Ehefrau und zwei Kinder.
Rein nach Verwandtenerbrecht würden die Kinder ihren Vater zu je 1/2 Anteil beerben.
Da der Vater aber noch verheiratet war, ist zunächst die Erbquote des Ehegatten zu ermitteln. Sagen wir, diese beliefe sich auf 1/2. Dann kann nur noch die andere Hälfte auf die Kinder verteilt werden, die sich diese Hälfte wiederum teilen müssten.
Der Erblasser wird also beerbt von seiner Ehefrau zu 1/2 und seinen Kindern zu je 1/4.

Fazit: Die Ehegatten-Erbquote bestimmt die Ordnungserben-Erbquote.

Wer erbt, wenn es keine gesetzlichen oder eingesetzten Erben gibt?

Ist kein Erbe vorhanden, erbt letztlich der Fiskus (§ 1936 BGB).
Er kann die gesetzlich angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB).
Fiskus ist das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt die Bundesrepublik.

Beachte: Der Fiskus ist haftungsprivilegiert::Er haftet für Verbindlichkeiten des Erblassers nur mit dem Nachlassvermögen.

Diese Regelung dient nicht der Bereicherung des Staates, sondern der Vermeidung „herrenloser Nachlässe“.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners

 

Wie hoch ist die gesetzliche Erbquote des Ehegatten?

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten tritt als Sondererbrecht neben das Verwandtenerbrecht. Seine Höhe hängt davon ab, neben wem der Ehegatte zur Erbfolge gelangt und in welchem Güterstand die Eheleute zuletzt gelebt haben.
Grundvoraussetzung ist stets das Bestehen einer Ehe (bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft). Auf das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft kommt es dagegen nicht an, so dass selbst Getrenntlebende einander gesetzlich beerben.

§ 1931 BGB beruft den Ehegatten

  • neben Erben I. Ordnung zu 1/4,
  • neben Erben II. Ordnung oder Großeltern zu 1/2
    (Abs. 1 S. 1; Sonderfall S. 2) und
  • neben allen anderen zu 1/1;
    der Ehegatte ist also zum Alleinerben berufen (Abs. 2).

Diese gesetzliche Grund-Erbquote kann sich erhöhen, wenn die Eheleute

  • im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten (Abs. 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB) oder
  • Gütertrennung vereinbart hatten und der Erblasser nicht mehr als zwei Kinder hinterließ (Abs. 4).

Die Güterstände der Gütergemeinschaft und der neuen dt.-franz. Wahl-Zugewinngemeinschaft haben auf die gesetzliche Erbquote des Ehegatten keinerlei Einfluss.

Wie hoch ist der Erbteil des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft?

Wenn die Eheleute nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben, dann leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Bestand beim Tode eines Ehegatten Zugewinngemeinschaft, erhöht sich die gesetzliche Grund-Erbquote des überlebenden Ehegatten (s. § 1931 BGB) güterrechtlich noch um ein weiteres Viertel als fiktiver Zugewinnausgleich (§ 1931 Abs. 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB; h.M., so noch BGH, Beschl. v. 13.05.15, IV ZB 30/14; a.A. der EuGH, Urt. v. 01.03.18, C-558/16, der diese Norm im Lichte der EuErbVO als erbrechtlich qualifiziert).

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatte, und
a) drei Kinder,
b) seine Mutter und seine Schwester; Kinder sind nicht vorhanden;
c) nur noch seine Mutter,
d) weder Kinder, Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen etc. oder Großeltern.

Wie hoch sind die Erbquoten?
Im Fall a) erbt die Ehefrau zu 1/4 + 1/4 = 1/2 und jedes Kind zu 1/6;
im Fall b) erbt die Ehefrau zu 1/2 + 1/4 = 3/4 und Mutter und Schwester zu je 1/8;
im Fall c) erbt die Ehefrau wiederum zu 3/4 und seine Mutter das restliche 1/4 allein;
im Fall d) erbt die Ehefrau allein.

Aber Achtung: Der Ehegatte kann die güterrechtliche Erhöhung des Erbteils um ein Viertel „hinnehmen“ oder aber alternativ auch ausschlagen und den konkreten Zugewinn sowie ergänzend den „kleinen Pflichtteil„, berechnet nach dem nicht erhöhten Erbteil, verlangen (§ 1371 Abs. 3 BGB).
Das ist eine Königsdisziplin der erbrechtlichen Beratung!

Beispiel: (stark vereinfacht): F und M waren im gesetzlichen Güterstand verheiratet, als F plötzlich und ohne Testament verstarb.
F hatte eine Tochter T aus erster Ehe, die zu M nie ein gutes Verhältnis pflegte. Zu Beginn der Ehe waren beide ohne nennenswertes Vermögen. Ein Jahr vor ihrem Tod hatte die F einen Lottogewinn von 100.000 € vereinnahmt und hinterließ insgesamt ein Geldvermögen von 120 T€. M selbst hat keinen Zugewinn erzielt.

► Der M kann nun das Erbe antreten. Dann erbt er das Geldvermögen zu 1/2, mithin 60 T€.
Hier kann es sich für M empfehlen, die Erbschaft auszuschlagen und den konkreten Zugewinn nebst Pflichtteil zu verlangen: Der Zugewinnausgleichsanspruch beläuft sich hier auf die Hälfte des Zugewinns seiner Frau, 120 T€ / 2 = 60 T€.
Der Pflichtteilsanspruch des M beträgt die Hälfte des nicht erhöhten Erbteils, also 1/8, berechnet aus dem Wert des Nachlasses nach Abzug des Zugewinnausgleichsanspruchs, also (120 T€ – 60 T€) x 1/8 = 7.500 €.
Bei dieser Vorgehensweise könnte M letztlich 67.500 € gegenüber der T geltend machen und erhielte wertmäßig 7.500 € mehr als bei Annahme der Erbschaft. Außerdem bildet er mit T keine Erbengemeinschaft.

Wie hoch ist die Erbquote des Ehegatten bei Gütertrennung?

Lebten die Ehegatten zur Zeit des Erbfalls im Güterstand der Gütertrennung, dann wird die Grund-Erbquote von 1/4 erhöht, wenn der Ehegatte neben einem oder zwei Kindern des Erblassers zur Erbfolge gelangt (§ 1931 Abs. 4 BGB).
Zwar spricht das Gesetz von „Kindern“; gemeint sind aber „Stämme“, wie sich aus Abs. 4, 2. Hs. ergibt.
In diesem Fall soll der Ehegatte nicht weniger erben als das Kind bzw. die beiden Kinder.

Verkürzt kann man sagen: Bei Gütertrennung erbt der Ehegatte niemals weniger als der oder die Abkömmlinge, sondern zu gleichen Teilen – mindestens jedoch immer 1/4.

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau, mit der er in Gütertrennung gelebt hatte, und
a) ein Kind,
b) zwei,
c) drei oder mehr Kinder,
d) seinen Vater; Kinder sind keine vorhanden.

Im Fall a) erben die Ehefrau und das Kind je zu 1/2;
im Fall b) erben die Ehefrau und die zwei Kinder je zu 1/3;
im Fall c) erbt die Ehefrau zu 1/4, die Kinder teilen sich den Rest;
im Fall d) erbt die Ehefrau 1/2 und der Vater die andere Hälfte.

Erbt bei kinderlosen Eheleuten der überlebende Ehegatte allein?

NEIN!
Immer nur, wenn weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, erbt der Ehegatte allein (§ 1931 Abs. 2 BGB; dasselbe gilt auch, wenn alle diese Verwandten ausgeschlagen haben).

Wenn kinderlose Eheleute bei mir in der Praxis sitzen und meinen, sie bräuchten kein Testament zu errichten, da sie ja kinderlos seien und damit der überlebende Ehegatte sowieso alles erbe, ist dies also ein fataler Irrtum!
Und so findet sich dann z.B. die Ehefrau plötzlich in Erbengemeinschaft mit ihrer Schwägerin wieder, von der sie nun bestätigt bekommt, warum sie sie schon seit Jahren nicht leiden konnte: Denn die Schwägerin denkt gar nicht daran, sich auszahlen zu lassen, sondern gefällt sich als „Stachel im Fleische“…

Ein Fall aus meiner Praxis: Die betagte Mandantin berichtet, sie habe vor kurzem ihre Tochter zu Grabe getragen. Mit dem Vater der Tochter sei sie nur ganz kurz zusammen gewesen; ob er überhaupt noch lebe, wisse sie nicht.
Die Tochter war kinderlos verheiratet. Da es kein Testament gäbe, befände sie sich mit dem Ehemann der Tochter nun in Erbengemeinschaft mit einem 1/4-Anteil [Irrtum, s.o.].
Weil sie wegen ihres fortgeschrittenen Alters gewollt habe, dass der Ehemann ihrer Tochter allein erbe, habe sie nach Absprache mit dem Ehemann vor kurzem gegenüber dem Nachlassgericht das Erbe ausgeschlagen.
Und nun sei plötzlich ein Schreiben des Nachlassgerichts eingetroffen, in dem gefragt werde, ob weitere Abkömmlinge des Vaters der Tochter bekannt seien…
Es stellt sich heraus, dass der Vater tatsächlich schon tot ist, aber noch ein Kind, eine Halbschwester der Erblasserin, gezeugt hatte.
Fatale Folge: Der Ehemann der Erblasserin hat diese zu 3/4 beerbt; das restliche Viertel hätten sich die Mutter und die Halbschwester geteilt (§ 1925 Abs. 3 BGB); die Mutter war also gar nicht Erbin zu 1/4, sondern tatsächlich nur zu 1/8 geworden.
Die Ausschlagung der Mandantin hat letztlich also nicht bewirkt, dass der Ehemann der Tochter Alleinerbe, sondern dass der Erbanteil der Halbschwester von 1/8 auf 1/4 erhöht wurde…

Wann ist das gesetzliche Ehegattenerbrecht ausgeschlossen?

Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten setzt eine bestehende Ehe voraus. Sind die Ehegatte rechtskräftig geschieden oder die Ehe rechtskräftig aufgehoben, so endet das gesetzliche Ehegattenerbrecht – und damit auch ein Pflichtteilsrecht des Ehegatten.

Stirbt der Erblasser noch vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs oder der Eheaufhebung, wird der Zeitpunkt für den Verlust des Ehegattenerbrechts nach § 1933 BGB vorverlegt: Das Ehegattenerbrecht ist danach bereits dann ausgeschlossen – auch das Recht auf den Voraus -, wenn

  • die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und
  • der Erblasser zur Zeit des Erbfalls die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Gleiches gilt für die Eheaufhebung und entsprechend auch für eingetragene Lebenspartner (§ 10 Abs. 3 LPartG).

Mit dem Ausschluss des Ehegattenerbrechts wird natürlich gleichzeitig auch die Pflichtteilsberechtigung des Ehegatten beseitigt.

Beachte: § 1933 BGB schließt nur das Erbrecht des Antragsgegners nach dem Antragsteller aus, bis zu einem eigenen Scheidungsantrag oder der Zustimmung zur Scheidung jedoch nicht das Erbrecht des Antragstellers nach dem Antragsgegner!
Der Ausschluss des Ehegattenerbrechts tritt also asymmetrisch ein.

Hat der nichteheliche Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht?

Ganz klar NEIN !
Ein nichtehelicher Lebenspartner kann nur dann Erbe werden, wenn dies in einem Testament oder Erbvertrag so verfügt wurde.

Beachte: Nichteheliche Lebenspartner können kein gemeinschaftliches Testament errichten, da dies Ehegatten vorbehalten ist!
Wenn sie gemeinschaftlich verfügen wollen, können sie dies nur in einem notariellen Erbvertrag tun.

Was gehört zum sog. Voraus?

Neben seinem gesetzlichen Erbteil erhält der Ehegatte zusätzlich noch den sog. „Voraus“.
Zum Voraus gehören alle zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände sowie die Hochzeitsgeschenke.

Neben Erben erster Ordnung erhält er diese Gegenstände jedoch nur, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt (§ 1932 BGB).

Beachte: Der Voraus fällt dem Ehegatten nur zu, wenn dieser gesetzlicher Erbe wird.
Wird der Ehegatte gewillkürter Miterbe, kann der Ehegatte die Haushaltsgegenstände nur beanspruchen, wenn sie ihm vom Erblasser gesondert durch Testament oder Erbvertrag als Vermächtnis zugewiesen wurden.

Fachanwalt für Erbrecht - Ingo Lahn | Spezialist für Pflichtteilsrecht

Kontakt

Erbrechtskanzlei LAHN
Ingo Lahn, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Pestalozzistr. 45
40723 Hilden
Tel.: 02103 254457
Fax: 02103 254458

zum Kontaktformular

Archiv

NDEEX

Fachanwalt für Erbrecht Ingo Lahn im Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten